Verdienstausfallschaden
Erwerbsschaden



Begriff und gesetzliche Grundlagen

Erwerbsschaden ist der Schaden, der dem Geschädigten daraus entsteht, dass er wegen der Körperverletzung oder der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes seine Arbeitskraft nicht verwerten kann. Erwerbsschaden ist beim unselbständigen Arbeitnehmer der Verdienstausfall, beim Selbständigen gewöhnlich der Gewinnausfall im Unternehmen (Regulierung von Personenschäden).

Dass der Erwerbsschaden zu ersetzen ist, ergibt sich aus dem allgemeinen Schadenbegriff. Bei den einzelnen Anspruchsgruppen ist die Ersatzpflicht ausdrücklich klargestellt (§§ 842, 843 BGB, § 3 RHG, § 11 StVG, § 36 LuftVG).

Für den Erwerbsschaden gilt die Beweiserleichterung des § 252 BGB, (siehe Palandt, Anm. 3 a zu § 252 BGB) für jeden Schaden, also auch für den Erwerbsschaden, gilt im Rechtsstreit die Beweisregelung des § 287 ZPO.

Leistungsanamnese
  • Schadenpositionen
    Ersatz von Schadenbedingten Mehraufwendungen und/oder Schadenminderungskosten, Ersatz eines Erwerbsschadens.
  • Unternehmen
    Alle Branchen (z.B. Friseurgeschäft, Blumengeschäft, Gastronomie, Autohaus, Arztpraxis, Transportunternehmen, landwirtschaftlicher Betrieb, Freiberufler, Handelsvertreter u.v.m).
  • Personalkosten
    Lohnkosten für Ersatzkräfte / Hilfskräfte.
  • Verdienstschaden
    Entgangener Gewinn aus Umsatzverslust.