Betriebsunterbrechungsschaden
Sachsubstanzschaden



Begriff und gesetzliche Grundlagen

Gegenstand der Sachversicherung sind genau besehen nicht Sachen, sondern Geldwerte - Interessen an diesen Sachen (PM vor § 51 Anm. 1 Bb., BM § 49 VVG Anm. 35). Die Versicherung kann nämlich nicht Verlust oder Beschädigung einer Sache verhindern, sondern nur den dadurch entstehenden Geldbedarf des Interesseträgers ausgleichen.

Darüber hinaus wird die Sachversicherung meist auch als Gegensatz zu einer Versicherung gegen Vermögensfolgeschäden verstanden, also z.B. zu einer Kostenversicherung im Rahmen der Sachversicherung.

Als Sachversicherung wird meist nur die Versicherung gegen Sachsubstanzschäden bezeichnet, wozu die h. M. allerdings mit Recht auch die Neuwertspanne in der Neuwertversicherung rechnet. In den Begriff der Sachsubstanzschäden wird nur der Aufwand für Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung einbezogen, nicht auch der entgangene Gewinn und nicht die nicht erwirtschafteten Kosten (sog. Betriebsunterbrechungsschaden, gemäß AVB), also der über die Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten hinausgehende Ertragswert, obwohl § 53 VVG den Einschluss des Gewinns in die Versicherung (gemäß § 52 VVG) ausdrücklich als möglich bezeichnet und damit für einen Begriff der Sachversicherung spricht, der Vermögensfolgeschäden einschließt.

Leistungsanamnese
  • Schadenpositionen
    Ersatz von Sachsubstanzschäden, der Aufwand für Wiederbeschaffung, Ersatz eines Ausfallschadens.
  • Unternehmen
    Alle Branchen mit Herstellungsmaschinen, verarbeitendes Gewerbe (z.B. Elektromaschinenbau, Fertigteilbau, Fördertechnik, Graphische Betriebe, Industriebau, Klimatechnik usw.).
  • Personalkosten
    Lohnkosten für Abteilungsleiter, Schichtführer, Ersatzkräfte / Hilfskräfte.
  • Ausfallschaden
    Interimsweise Inbetriebnahme, Behelfsproduktion, Kosten durch Austausch der Maschine, zusätzlicher Verwaltungsaufwand für Produktionssteuerung.